BGH: Abwendung vom Altersphasenmodell I
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch, wenn die Altersphasen nur als Rahmen benutzt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist. BGH XII ZR 94/09